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   OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05 (https://dejure.org/2006,32696)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 KN 5/05 (https://dejure.org/2006,32696)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 (https://dejure.org/2006,32696)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Zum Umfang von Antragsbefugnis und Prüfungspflicht im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Satzung (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

    Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er die Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Überlassungspflicht, also das "Ob" der Überlassung von Abfällen, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend geregelt ist und die kommunale Satzungsbefugnis, für die § 5 Abs. 1 LAbfWG den Rahmen absteckt, nur das "Wie" der Abfallüberlassung erfasst und demnach ein kommunalrechtlich normierter Anschluss- und Benutzungszwang nur an die bundesrechtlich begründete Überlassungspflicht anknüpfen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697).

    Diese Auffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697).

    Angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, ebenda) darf durch kommunale Satzung geregelt werden, in welcher Weise Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer - dem Grund und Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 171, 173; BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Da die Satzungsbestimmungen keine selbständigen Überlassungspflichten begründeten, könne ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG nicht festgestellt werden (VGH BW, Urt. v. 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358).

    Dadurch wird nicht eine allgemeine Informationspflicht begründet, die einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, sondern es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis (vgl. zur Abgrenzung VGH Mannheim, Urt. v. 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358).

    Ob dies bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und der Erhebung von Gebühren anders zu beurteilen wäre und die Pflicht zur Anzeige abgabenrelevanter Umstände auch für die Grundstückseigentümer aus dem Kommunalabgabengesetz oder der Abgabenordnung hergeleitet werden könnte (so für das Landesrecht Baden-Württemberg VGH Mannheim, Urt. v. 02.03.2004, a.a.O.), kann hier offen bleiben, weil der Antragsgegner die Abfallentsorgung gemäß § 9 Abs. 2 AS privatrechtlich durchführt und nach § 12 AS für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtliche Entgelte erhebt.

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, E 32, 54) und angrenzende befriedete Räume wie z.B. Hof und Garten (vgl. Senatsbeschl. v. 05.10.1998 - 2 K 21/97 -, m.w.N.).

    Danach ist bei der Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GG nach dem verschiedenen Schutzbedürfnis der als "Wohnung" zu bezeichnenden Räumlichkeiten zu unterscheiden, mit der Folge, dass das Betreten von Arbeits-, Betriebs und Geschäftsräumen anders als bei privaten Wohnräumen nicht am Maßstab des Art. 13 Abs. 3 GG zu beurteilen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 KN 5/02

    Feststellung der Nichtigkeit der Vorschriften einer kommunalen Satzung über die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    An der Auffassung, dass die Antragsbefugnis sich von vornherein auf die Satzungsbestimmungen beschränke, mit denen sich der Vortrag der Antragsteller auseinandersetze (so z.B. sinngemäß Senatsurt. v. 22.10.2003 - 2 KN 5/02 -, Die Gemeinde 2004, 16 = NordÖR 2004, 152), wird angesichts der Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgehalten.

    Diese Satzungsbestimmung ist zwar vergleichbar mit einer Regelung, die der Senat im Urteil vom 22. Oktober 2003 zum Verfahren 2 KN 5/02 (Die Gemeinde 2004, 16 = NordÖR 2004, 152) für unwirksam angesehen hatte, doch hatte diese Entscheidung insoweit vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand.

  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Der generelle Ausschluss eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses lasse sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten (BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -, NVwZ 2005, 1072, 1073).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 113/97

    Abfallentsorgung; Entsorgungsunternehmen; Überwachungsrecht; Kontrollrecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Das Unterbleiben einer an sich erforderlichen Ausschreibung kann die Entstehung nicht erforderlicher Kosten und damit die Unwirksamkeit einer Gebührenregelung zur Folge haben (vgl. Urt. d. Senats v. 24.06.1998 - 2 L 113/97 -, Die Gemeinde 1998, 304 = NordÖR 1998, 314), führt aber nicht zur Nichtigkeit der Beauftragung.
  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98

    Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Diese konkretisierende landesrechtliche Regelung über die Art und Weise der Überlassung ist zulässig und nicht durch Bundesrecht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71, 72).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, ebenda) darf durch kommunale Satzung geregelt werden, in welcher Weise Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer - dem Grund und Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 171, 173; BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 6/05

    Abfallrecht, Anzeigepflicht, Benutzungsverhältnis, Duldungspflicht, Einrichtung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 14. Juni 2006 zum Verfahren - 2 KN 6/05 -, in dem der Antrag umfänglich gestellt war, Folgendes ausgeführt:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck

    Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht die Norm umfassend prüfen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52).

    Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normenteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2017 - 3 KN 1/16

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Entschädigungssatzung der Stadt Kiel

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist auf den durch den Antrag allein beanstandeten Teil der Norm - § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung - beschränkt; denn dieser Teil ist abtrennbar (vgl. dazu: OVG Schleswig, Urteile vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52 und vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 -, Juris Rn. 43; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 358).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 31/20

    Rechtmäßigkeit der Kostentragungsregelung der Schiedsstelle nach SGB 11 § 76

    Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht die Norm umfassend prüfen (OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2017- 2 KN 1/16 -, juris Rn. 43 und v. 14.06.2006 - 2 KN 5/05 -, juris Rn. 52).
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